Wir machen alles was Recht ist! Rechtsberatung ist unsere Passion!

Inkassobüro

Wenn Ihre ausstehenden Rechnungen nicht bezahlt werden, dann ist das für Sie sehr ärgerlich. Denn Sie haben es sich verdient, dass Ihre Forderungen ebenso speditiv und pünktlich bezahlt werden, wie Sie Ihre Arbeit erledigen. Machen Sie sich nichts vor. Überlassen Sie die Geltendmachung Ihrer Guthaben einem Team von Spezialisten, die Ihr Gewerbe professionell beherrschen. Sie schonen Ihre Nerven und kommen effizienter an Ihr Ziel. Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass wir sehr erfolgreich unser Inkassobüro ausgebaut haben. Unsere zufriedene Kunden sind das Ergebnis unseres Erfolges. Gerne stehen Ihnen unsere qualifizierten Juristen mit der modernsten Infrastruktur zur Seite. Wir sind auf die Rechtsgebiete der Schweiz und Deutschlands spezialisiert.

Inkasso, das heisst die aussergerichtliche Geltendmachung von Forderungen bei Schuldnern, ist eigentlich eine der klassischen anwaltlichen Tätigkeiten. Nicht wenige Firmen haben dennoch diesen Bereich auf sogenannte Inkassobüros übertragen. Hierfür gibt es gute Gründe, die wir Ihnen im folgenden nicht verschweigen wollen. Trotz der bestehenden Konkurrenzsituation arbeiten auch wir mit Rechtsanwälten zusammen, wenn es uns im Interesse des Mandanten geboten erscheint.

Für jeden erteilten Auftrag wird umgehend (ggf.) eine Adress- und Bonitätsprüfung eingeholt (z.B. bei Einwohnerkontrolle, Postamt, Betreibungsamt etc.). Für Firmenschuldner wird allenfalls zusätzlich ein Handelsregisterauszug eingefordert.

Ergeben die Adress- und Bonitätsprüfung sowie unsere Inkassomassnahmen, dass der Schuldner zahlungsunfähig, unauffindbar, verstorben, etc. ist, so wird ein Abschreibungszertifikat erstellt und der Fall abgeschlossen. Ergibt statt dessen die Adress- und Bonitätsprüfung, dass sich rechtliche Schritte gegen den Schuldner lohnen, werden automatisch sämtliche Schritte des SchKGs (Bundesgesetz vom 11. April 1889 über die Schuldbetreibung und Konkurs) eingeleitet.

Bestreitet der Schuldner die Forderung und/oder bleiben die aussergerichtlichen Interventionen erfolglos, so wird der Fall abgeschlossen. Sofern kein Rechtsöffnungstitel vorliegt oder sofern die Rechtsöffnungsklage abgewiesen wird und wird für den Kunden ein Abschreibungszertifikat erstellt. Bei einem Gerichtsverfahren (ordentliches Verfahren) wird grunds. nach Absprache mit dem Kunden ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt.

Wir empfehlen Ihnen eindringlich bei allen Arten von Vertragsabschlüssen, bei Ungewissheit, Rechtsrat bei einem Juristen zu holen, worauf Sie unbedingt achten müssen. Brauchen Sie einen Betreibungsauszug und wie kommen Sie an diesen dran? Ein seriöser Geschäftspartner wird Ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilen. Macht Ihr Vertragspartner falsche oder unrichtige Angaben, haben Sie für den Fall eines Falles gegebenenfalls auch strafrechtliche Möglichkeiten, was nicht zuletzt Ihre Chancen in der Zwangsvollstreckung verbessert.

Was wurde vereinbart?

Ein nicht unerheblicher Teil der vor Gericht durchgeführten Streitigkeiten wäre vermeidbar, hätten die Vertragspartner bei Vertragsabschluss klare schriftliche Vereinbarungen getroffen. Muss das Gericht später anhand von Zeugenbeweisen klären, was nun eigentlich die Vertragsparteien vereinbart haben, weil schriftliche Unterlagen nicht vorliegen, so ist der Ausgang eines Prozesses meist ungewiss. Zeugenaussagen sind oft unzuverlässig, widersprechen einander nicht selten, so wird der Prozessausgang zum Glücksspiel. Zwar sind, von einigen gesetzlich normierten Ausnahmefällen abgesehen, auch mündliche Verträge gültig, trotzdem sollten Sie, wenn es sich nicht um ganz kleine Forderungen oder um Bargeschäfte handelt, jeden Vorgang schriftlich fixieren!

Tipp: Wann immer möglich, unterbreiten Sie selbst ein Vertragsangebot, das alle Regelungspunkte beinhaltet oder lassen Sie sich schriftlich ein Vertragsangebot übermitteln. Denn nach einem alten Rechtsgrundsatz sind "Worte Schall und Rauch"!

Sollte dies aus welchen Umständen auch immer nicht möglich sein, fixieren Sie das Gespräch mit Ihrem Vertragspartner schriftlich und übermitteln Sie ihm ihre Aufzeichnung zweckmässigerweise vorab per Fax und anschliessend noch einmal durch normale Post. Derartige Aufzeichnungen haben zwar nicht den selben Beweiswert wie ein beiderseits unterschriebener Vertrag, können Ihnen aber unter Umständen im Streitfall erheblich weiterhelfen (Beweisfunktion).

Tipp: Bitte denken Sie daran, dass alle ausgehandelten Punkte, beispielsweise über Zahlungsmodalitäten oder ähnliches schriftlich fixiert werden müssen. Mündliche Nebenabreden zu beweisen ist meist schwierig und zudem kostspielig. Ein schriftlicher Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich.

Insbesondere, wenn Sie Waren grösseren Umfangs an einen Kunden liefern oder in sonstiger Weise in Vorauskasse treten, ist die Bonität Ihres Vertragspartners von erheblichem Interesse. Zur Überprüfung der Bonität gibt es verschiedene Möglichkeiten: Wenn Ihnen die Bankverbindung Ihres Vertragspartners bekannt ist, erhalten Sie möglicherweise eine Vorabauskunft über Ihre Hausbank. Die Bank darf zwar wegen der Wahrung des Bankgeheimnisses keine detaillierten Auskünfte erteilen, aus der Reaktion des jeweiligen Sachbearbeiters lässt sich aber in der Regel schon einiges ablesen. Eine weitere Möglichkeit, schnell an Informationen zu kommen, bieten Inkassobüros.

Vorgerichtlich "richtig" mahnen. Insbesondere gewerbliche Lieferungen und Leistungen erfolgen aber meist mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede, dass die Zahlung erst später erfolgen muss. Dann fallen Vertragsabschluss, Empfang der Leistung und die Fälligkeit der Zahlung zeitlich auseinander (Vgl. etwa Lieferbedingungen wie: "Zahlbar innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb von vier Wochen rein netto" oder ähnliches). Erst eine Mahnung bzw. ein genauer Zahlungstermin setzt den Schuldner in Verzug, das heisst, erst ab diesem Zeitpunkt, schuldet er Ihnen Verzugszinsen und/oder ggf. einen Schadenersatzanspruch. Wir empfehlen deswegen, schon in den Rechnungen ein bestimmtes Datum der Rechnungsfälligkeit aufzunehmen (beispielsweise "Zahlbar bis 15.09.20..") und nicht die 30-Tage-Regel!

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Richard Permann
Consulting Inkassobüro
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